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Krebsregister Rheinland-Pfalz
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1. Aufgaben und Ziele
Ein Krebsregister kann - wenn mindestens 90 % aller Erkrankungen gemeldet
werden - die folgenden Fragen beantworten:
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Wie viele Menschen erkranken jährlich an den verschiedenen Krebsarten
(Krebsinzidenz)?
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Welche Krebsformen haben in ihrem Auftreten zu-, welche abgenommen?
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Haben Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung einen nachweisbaren Effekt?
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Konnten die Überlebenszeiten der Betroffenen verlängert werden?
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Unterscheiden sich Erkrankungsmuster bei Männern und Frauen?
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Wie häufig kommen Krebserkrankungen in den verschiedenen Altersgruppen
vor?
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Treten in bestimmten Regionen einzelne Krebsformen gehäuft auf?
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Wieviel in den letzten 5 Jahren an Krebs erkrankte Menschen leben in der
Region?
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In Zusammenarbeit mit anderen Krebsforschungsinstitutionen: Welche Faktoren,
beispielsweise aus der Umwelt, sind an der Krebsentstehung beteiligt?
2. Basiszahlen (Stand Ende 2003)
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Einwohner im Meldebereich Ende 2002: ca. 4.057.727
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Erwartete Neuerkrankungen jährlich: ca. 24.200 (nicht-melanotische Hauttumoren eingeschlossen)
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Todesfälle an Krebs jährlich: ca. 10.700
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Erwartete Meldungen jährlich: ca. 68.000, da Mehrfachmeldungen zu
einem Tumor möglich und erwünscht sind. Von den Gesundheitsämtern in
Rheinland-Pfalz erhält das Krebsregister zusätzlich etwa 12.000 Kopien der
Todesbescheinigungen, auf denen eine Krebsdiagnose vermerkt ist.
3. Meldewege
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Gemeinsamer Meldebogen
des Krebsregisters Rheinland-Pfalz und der Tumornachsorge
der Kassenärztlichen Vereinigungen in Rheinland-Pfalz. Dieser Bogen
kann für alle Patienten verwendet werden, also sowohl für Patienten,
die sich in der Nachsorge befinden, als auch für solche, bei denen
keine Nachsorge erfolgt.
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Elektronische Meldungen: Ein elektronisches Meldeformular für den PC (Windows
95/98/ME/NT/2000/XP), mit dem Meldungen auf elektronischem Weg an das Krebsregister
übermittelt werden können, ist verfügbar.
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Übermittlung der Daten der Krankenhausregister der Onkologischen Schwerpunktkrankenhäuser
mittels Datenträger
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Zusendung von Kopien der Todesbescheinigungen von den Gesundheitsämtern.
4. Erfaßte Merkmale
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Personenidentifizierende Daten
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Epidemiologische Daten
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Tumordiagnose (ICD)
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Tumorlokalisation und -morphologie (ICD-O)
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Tumorstadium (TNM)
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Diagnosedatum
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Diagnosesicherungsmethode
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gegebenenfalls Sterbedatum und Todesursache
sehen Sie dazu auch die Abbildung
des Gemeinsamen Meldebogens und Abschnitt
2.3. im Abschlußbericht
der Pilotphase.
5. Gesetzliche Regelung
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Das Landeskrebsregistergesetz (LKRG) ist seit dem 1.1.2000 in Kraft und wurde zum 2. März 2006 novelliert. Dieses
Gesetz führt weitgehend die Regelungen des Bundeskrebsregistergesetzes von 1995
und des Landeskrebsregistergesetzes von 1997 weiter.
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Das Landeskrebsregistergesetz verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, neu
aufgetretene bösartige Tumorerkrankungen einschließlich ihrer
Frühstadien an die Vertrauensstelle des Krebsregisters zu melden.
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Die Patienten sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
die Meldung unterrichtet werden, es sei denn, gesundheitliche Gründe
sprechen dagegen. Die Patienten haben jederzeit ein Widerspruchsrecht
gegen die Meldung.
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Für Pathologen gilt eine Sonderregelung: Da Pathologen die Patienten nicht selbst
informieren können, informieren sie den einsendenden Arzt über die beabsichtigte
oder erfolgte Meldung. Der einsendende Arzt soll den Patienten über die Meldung
informieren und ebenfalls seiner Meldepflicht nachkommen.
6. Datenschutz
Folgende Maßnahmen gewährleisten den Schutz der Daten:
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Verschlüsselung der Namen
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Schweigepflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Anonymisierte Speicherung der Daten
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Löschung der Originaldaten nach Bearbeitung
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Erhebung und Verarbeitung zusätzlicher Daten nur nach Einholen des
Einverständnisses der Betroffenen

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